299 Direktmandate, verwaiste Wahlkreise und die Frage nach der verfassungskonformen Teilnahme der sogenannten christlich-sozialen Union an der Bundestagswahl

Die Ampel-Parteien haben sich geeinigt: Der Bundestag soll verkleinert werden und von derzeit 736 auf dauerhaft 630 Abgeordnete schrumpfen und damit nicht ganz so stark wie ursprünglich geplant. Diese Zahl wurde gegenüber den ersten Entwürfen (598 Sitze) noch einmal erhöht, um die Anzahl der so genannten „verwaisten Wahlkreise“, aus denen kein direkt gewählter Abgeordneter ins Parlament einzieht, zu verringern.


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Außerdem einigten sich SPD, Bündnis ’90 – Die Grünen und FDP auf die Abschaffung der Grundmandatsklausel. Bisher konnten Parteien, die weniger als fünf Prozent der Zweitstimmen erhielten, trotzdem in den Bundestag einziehen, wenn sie mindestens drei Direktmandate gewannen.

Die Reform wird seit Jahren diskutiert, weil die Zahl der Bundestagsabgeordneten zuletzt immer weiter gestiegen ist. Im Jahr 2021 erreichte er die Rekordgröße von 736 Abgeordneten. Grund dafür ist das deutsche Wahlsystem mit seinen zwei Stimmen. Mit der Erststimme wird ein Abgeordneter direkt in seinem Wahlkreis gewählt, von denen es 299 gibt. Die Zweitstimme entscheidet darüber, wie viele Sitze eine Partei im Bundestag erhält.

Und weil das noch nicht kompliziert genug ist, gibt es noch die Überhang- und Ausgleichsmandate. Stehen einer Partei über die Zweitstimme eigentlich weniger Sitze zu, als sie über die Erststimme Wahlkreise gewonnen hat, bekommt sie so genannte Überhangmandate. Die anderen Parteien erhalten dafür Ausgleichsmandate.

Ich habe so einige Probleme mit dieser neuen Regelung.

In Artikel 20 unseres Grundgesetzes heißt es: „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus“. Wie kann es dann aber sein, dass es Wahlkreise gibt, in denen die Entscheidung der Wählerinnen und Wähler vor Ort ausgehebelt wird und der Gewinner des Direktmandats nicht „zum Zuge“ kommt, weil das Zweitstimmenverhältnis für die Landesliste ein anderes ist, zumal der Wahlkreisgewinner sich im Bundestag ja auch besonders für die Interessen seines Wahlkreises einsetzen soll?

Nach der neuen Regelung kann es also Wahlkreise geben, die nicht mit einem eigenen Abgeordneten im Parlament vertreten sind. Ist das demokratisch? Ich finde, wenn sich Bürgerinnen und Bürger für eine Frau oder einen Mann ihrer Wahl als Vertreter entscheiden, dann soll sie oder er die Wähler auch im Bundestag vertreten. – Ohne Wenn und Aber. Hier entscheidet die Mehrheit. Außerdem können so mehr unabhängige Kandidatinnen und Kandidaten gewählt werden.

Ein Blick in die USA zeigt aber, dass das System „The Winner takes it all“ nicht der Weisheit letzter Schluss ist, wenn es um die Bestimmung der Volksvertreter geht. Es führt zu Blockbildung und gegenseitiger Blockade. Ich plädiere daher für die Beibehaltung der Zweitstimme als Parteistimme. Neben den direkt gewählten Abgeordneten werden noch einmal 299 Mandate prozentual verteilt und damit alle politischen Stimmungen in der Bevölkerung berücksichtigt.

Zumindest für mich klingt mein Plan logisch, demokratisch und nachvollziehbar. Oder um es mit den Worten des sogenannten modernen Managements zu sagen: „Keep it short and simple“. Das kann ich vom neuen Ampelparteiengesetz nicht behaupten.

Eine Frage hätte ich da noch…

Wenn Absatz 2 des genannten Artikels des Grundgesetzes das Volk zum Souverän erklärt, wie kann dann eine Partei nur in einem Gliedstaat unseres Landes antreten? Die Mehrheit der Wählerinnen und Wähler kann doch gar nicht über diese Gruppierung entscheiden. Ist die Teilnahme der CSU an Bundestagswahlen also überhaupt verfassungskonform?